[ Download als pdf-file: Satzung TranceMission ]
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt
den Namen:
"TranceMission"
Anschrift: TranceMission
e.V.
c/o Melanie Klem
Schwarzwaldstrasse 11
76287 Rheinstetten
Telefon: 0721 9563263
Fax: 0721 9563264
E-Mail: info@trancemission-ev.com
Internet: http://www.trancemission-ev.com
Der Eintrag des Vereins im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe wird beantragt. Sitz des Vereins ist Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen (Musikstil Trance), vorrangig in unserer Region (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz).
§ 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können
als Mitglieder angehören:
· natürliche Personen,
· juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
· sonstige Gesellschaften,
· Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
und Annahme durch den Vorstand erworben. Mit dem Eintritt wird die Satzung anerkannt.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins gut heißen und / oder in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied
werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliedsversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere
an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mindestdauer
einer Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. (Antrag per eMail ist zulässig). Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem / der AntragstellerIn mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver zu passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft
endet durch
· freiwilligen Austritt
· Ausschluss
· Tod des Mitgliedes
· Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Die freiwillige Beendigung einer Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit
von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen Beträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1.) der Vorstand
setzt sich wie folgt zusammen:
· Vorsitzender
· Stellvertretender Vorsitzender
· Schatzmeister
· Schriftführer
Sie werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger
im Amt.
2.) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3.) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der / die SchatzmeisterIn und der / die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4.) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2.) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. (Eine Übermittlung in Elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist zulässig)
3.) Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
5.) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Vertreter schriftlich bevollmächtigt werden.
6.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Jahresberichte
entgegenzunehmen und zu beraten
· Rechnungslegung für das laufende Geschäftsjahr
· Entlastung des Vorstands
· (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
· über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen
7.) Die Tagespunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
· Bericht
des Vorstands
· Entlastung des Vorstands
· (falls notwendig) Wahl des Vorstands
· Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr
· Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.) Stimmberechtigt
sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des
18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
3.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.
4.) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben
oder Zuruf.
5.) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse der Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
6.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen
für die Erreichung der einzelnen Vereinszwecke werden durch den geschäftsführenden
Vorstand eingesetzt. Ihre Mitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Mitglieder können mehreren Arbeitsgruppen angehören.
§ 12 Auflösung des Vereins
Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung zu
verwenden ist, werden gem. §§ 51, 61 Abs. 2 AO erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt.
Die voranstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am ___ 22.
März 2003 ______ beschlossen.